Klarere Regeln für Umweltaussagen
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Ab dem 27. September 2026 gelten in der Europäischen Union neue Vorgaben für Umweltversprechen, Nachhaltigkeitssiegel und bestimmte Informationen zu langlebigen Produkten. Die EmpCo-Richtlinie – kurz für Empowering Consumers for the Green Transition – soll dazu beitragen, dass Verbraucher*innen Umweltinformationen besser einordnen und nachhaltigere Entscheidungen treffen können. Im Kern geht es um die Frage: Was dürfen Unternehmen über die Umweltwirkungen ihrer Produkte und Dienstleistungen sagen – und was müssen Verbraucher*innen dabei erkennen können?
Die wichtigsten Änderungen durch EmpCo und UWG im Überblick
Die EmpCo richtet sich nicht gegen Umweltkommunikation als solche. Im Gegenteil: Sie soll belastbare Umweltaussagen (Green Claims) stärken, indem pauschale oder nicht nachvollziehbare Aussagen begrenzt werden. Produzenten dürfen nur noch solche Angaben machen, die nachweisbar sind. Zugleich werden Informationen zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit, gesetzlichen Gewährleistungsrechten und Softwareaktualisierungen gestärkt.
- Allgemeine Umweltaussagen (zum Beispiel „grün“, „öko“) als geschriebener oder gesprochener Text werden bis auf wenige Ausnahmen verboten. Nur mit einer klaren Spezifizierung und Begründung sind solche Umweltaussagen weiterhin zulässig.
- Die Glaubwürdigkeit von Nachhaltigkeitssiegeln wird verbessert. Diese Siegel müssen entweder von staatlichen Stellen stammen oder auf einem Dritt-Zertifizierungssystem beruhen. Zudem müssen Siegel allen Marktteilnehmern zugänglich sein und ihre Bewertungsmaßstäbe veröffentlichen.
- Produktbezogene Klimaaussagen, die auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruhen, werden in die Liste unlauterer Praktiken aufgenommen und damit stark eingeschränkt. Hersteller und Händler können also nicht mehr damit werben, dass ein Produkt neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, wenn dies auf Kompensationen außerhalb der Wertschöpfungskette beruht.
- Aussagen über künftige Umweltleistungen müssen nachvollziehbar sein. Allgemeine Versprechen reichen nicht; erforderlich sind überprüfbare Ziele und ein realistischer Weg dorthin.
Die EmpCo-Richtlinie betrifft dabei nicht nur ausdrücklich formulierte Umweltversprechen. Auch Bilder, Symbole, Labels oder Marken- und Produktnamen können – je nach Kontext und Gesamtwirkung – implizite Umweltaussagen darstellen. Nicht jedes Gestaltungselement ist deshalb automatisch problematisch. Entscheidend ist, ob die konkrete Kommunikation bei Verbraucher*innen einen Umweltvorteil suggeriert und ob dieser Eindruck belastbar ist.
Warum klare Regeln wichtig sind
Valide Umweltaussage oder Greenwashing? Die Unterscheidung ist nicht immer einfach und eindeutig. Unternehmen, öffentliche Beschaffung, Politik und Verbraucher*innen stehen heute vor einer Vielzahl umweltbezogener Produktinformationen. Dadurch wächst der Bedarf an klaren Anforderungen für glaubwürdige Produktkommunikation.
Gut begründete Green Claims schaffen Orientierung und erhöhen die Markttransparenz. Viele Umweltaussagen bleiben jedoch vage oder unvollständig und können dadurch zu Fehlwahrnehmungen auf Seiten der Verbraucher*innen führen. Unternehmen stehen vor der Aufgabe, Umweltinformationen fachlich korrekt zu begründen und zugleich irreführende Aussagen und damit Greenwashing zu vermeiden.
Das schafft ein Spannungsfeld: Unternehmen wollen Umweltvorteile sichtbar machen und sich mit besseren Produkten am Markt profilieren. Verbraucher*innen brauchen dafür verständliche und verlässliche Informationen. Wenn sehr viele, zugleich unterschiedliche und teilweise unklare Aussagen nebeneinanderstehen, kann das Vertrauen in die gesamte Umweltkommunikation sinken – auch in anspruchsvolle und gut geprüfte Umweltzeichen wie den Blauen Engel.
Die EmpCo ist deshalb nicht nur eine Einschränkung von Werbung. Sie kann dazu beitragen, dass sich Investitionen in tatsächliche Umweltverbesserungen leichter von bloßen Versprechen unterscheiden lassen. Davon profitieren nicht nur Verbraucher*innen, sondern auch Unternehmen mit glaubwürdig umweltfreundlichen Angeboten.
Die Richtlinie sollte zugleich nicht so verstanden werden, als ließen sich Umweltwirkungen mit wenigen Standardformulierungen abschließend bewerten. Ob ein Claim sinnvoll und belastbar ist, hängt weiterhin vom Produkt, vom konkreten Umweltaspekt und von der Darstellung ab. Je nach Aussage kann ein nicht unerheblicher Aufwand erforderlich sein, um die zugrunde liegenden Umweltwirkungen zu erfassen, die Aussage zu belegen und die Informationen so aufzubereiten, dass sie im jeweiligen Kommunikationskontext nicht über den Nachweis hinausgeht. Allgemeine Grundsätze können dabei Orientierung geben, die Prüfung des Einzelfalls aber nicht ersetzen.
Altbestände: Gegenstand der jüngsten Diskussionen
Die EmpCo regelt primär die Verbraucherkommunikation, nicht die Beschaffenheit der Ware. Ein Produkt wird also nicht allein deshalb unbrauchbar, weil seine Verpackung eine Aussage enthält, die den neuen Anforderungen nicht mehr genügt. Problematisch kann aber die weitere Verwendung dieser Aussage sein – auf der Verpackung, im Online-Shop, in Produktdaten oder in der Werbung.
Damit ist nicht jede alte Verpackung automatisch mit demselben rechtlichen oder praktischen Problem verbunden. Eine Website, ein Online-Shop oder ein Marktplatzangebot kann in vielen Fällen kurzfristig angepasst werden. Eine bereits bedruckte Verpackung lässt sich dagegen nicht ohne Weiteres ersetzen. In der Praxis können deshalb unterschiedliche Korrekturmaßnahmen in Betracht kommen, etwa Aufkleber oder Überetikettierungen, die Entfernung oder Anpassung von Online-Aussagen, die Überarbeitung von Produktdaten und Marktplatzangeboten, ergänzende Hinweise am Verkaufsort, der Stopp der Verteilung gedruckter Werbemittel oder eine Umstellung künftiger Verpackungs- und Produktionszyklen.
Entscheidend ist dabei nicht allein, ob eine Ware hergestellt wurde oder im Lager liegt. Für die deutsche Regelung soll vielmehr maßgeblich sein, ob die Ware vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurde. Eine mögliche Erleichterung für bestimmte Waren darf außerdem nicht mit einer allgemeinen Erlaubnis für unveränderte digitale Werbung verwechselt werden.
Mit einer am 24. September 2026 beschlossenen Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) im Bundestag gilt für Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Regelung betrifft den Umgang mit bestimmten Altbeständen und mögliche Maßnahmen bei Unterlassungsansprüchen. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung könnten die Schwere des Problems, die Korrekturbemühungen eines Unternehmens, die Kosten einer Anpassung und die Umweltfolgen einer Vernichtung eine Rolle spielen.
Was war wann bekannt?
Warum jetzt und warum so spät?
Auch wenn aktuelle Wortmeldungen teilweise einen anderen Eindruck erwecken: Die neuen Regeln kommen, und zwar überwiegend so, wie sie beschlossen wurden. Die Diskussion, wie mit Altbeständen umzugehen ist, wurde schon zu früheren Zeitpunkten geführt. Die zu treffende Abwägung ist nicht trivial. Eine großzügige Regelung zu Altbeständen hätte potenziell diejenigen benachteiligt, die sich auf die neuen Regeln rechtzeitig eingestellt haben.
Unglücklich ist, dass die Diskussion in der Woche vor dem Stichtag geführt und die beschlossene Änderung nur drei Tage vor dem Inkrafttreten vollzogen wurde. Die regulatorische Richtung war seit 2024 bekannt, der deutsche Regierungsentwurf lag im September 2025 vor, der Bundestag beschloss die Umsetzung im Dezember 2025 und das Gesetz wurde im Februar 2026 verkündet. Viele Unternehmen haben ihre Claims in den vergangenen Monaten bereits geprüft, Verpackungen angepasst, Werbemittel gestoppt oder Produkte aus dem Verkauf genommen. Es liegen nach derzeitigem Stand keine belastbaren Informationen vor, wie viele Produkte tatsächlich betroffen sind.
Die EmpCo gilt ab dem 27. September 2026. Werbekampagnen, Online-Kommunikation, neue Verpackungen und Claims müssen den neuen Anforderungen entsprechen. Für Waren, die bereits zuvor in Verkehr gebracht wurden, erfolgt die Bewertung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung der Vor- und Nachteile.
In den kommenden Monaten wird sich zeigen, wie sich die neuen Regelungen in der Praxis darstellen – auch, aber nicht ausschließlich, mit Blick auf den Umgang mit Altbeständen.
Dr. Florian Antony ist stellvertretender Leiter des Bereichs Produkte & Stoffströme am Standort Freiburg. Er forscht zu den Themen nachhaltige Produktion und nachhaltiger Konsum. Ein Schwerpunkt seiner Arbeit liegt im Bereich der Bewertung und Begründung von Umweltaussagen.