Verbesserte Ausweisung geförderter Strommengen aus erneuerbaren Energien im Rahmen der Stromkennzeichnung
Derzeit erfolgt die Ausweisung der durch das EEG geförderten Strommengen im Rahmen der Stromkennzeichnung in Deutschland entsprechend der Höhe der durch die Stromversorger gezahlten EEG-Umlage. Die hierdurch ermittelten Anteile am Energieträger „erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ werden durch die stromkennzeichnungspflichtigen Versorger in ihre Stromkennzeichnung übernommen und verdrängen dabei anteilig diejenigen Energieträger, welche der Versorger aufgrund seiner allgemeinen Marktaktivitäten (v.a. Strombeschaffung) und den ansonsten geltenden Bilanzierungsbestimmungen für die Stromkennzeichnung ermittelt hat.
Zu den bestehenden Regelungen zur Allokation der EEG-Mengen und ihrer Ausweisung gegenüber den Stromkunden im Rahmen der Stromkennzeichnung wurde unterschiedliche Kritik aus der Branche sowie in Fachkreisen geäußert. Viele der bilanziellen Effekte in der Stromkennzeichnung sind dabei die Folge der aktuellen Regelungen zur Ausweisung von EEG-Strom und der weiteren stetigen Zunahme der EE-Strommengen im deutschen Erzeugungsmix und nicht notwendigerweise kritisch zu bewerten. Im Rahmen eines Beratungs-Vorhabens zur Analyse und Strukturierung des übergreifenden Energierechts (Strom) im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurden verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen, die aus Sicht der Autoren der vorgebrachten Kritik, soweit sie als begründet betrachtet wird, angemessen Rechnung tragen. Die Vorschläge sind ohne grundlegende Änderungen des EEG-Förderrahmens umsetzbar.