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Im Auftrag der Abfallwirtschaftsgesellschaft des Neckar-Odenwald-Kreises mbH (AWN)

Stellungnahme zu konzeptionellen Fragen der Freigabe zur Beseitigung auf einer Deponie bei Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerks Obrigheim (KWO)

  • Mathias Steinhoff

Der Ausstieg aus der Kernenergie im Rahmen der Energiewende bedingt die Stilllegung und den Rückbau von Kernkraftwerken als eine gemeinschaftliche Aufgabe. Beim Rückbau weist ein großer Teil des anfallenden Materials eine so geringe Kontamination mit radioaktiven Stoffen auf, dass er nach § 29 Strahlenschutzverordnung StrlSchV 2001 freigegeben werden kann. Im Falle des Kernkraftwerks Obrigheim (KWO) werden beispielsweise insgesamt etwa 3.000 Mg Abfälle erwartet, die überwiegend als Bauschutt vorliegen werden, und zur Beseitigung auf einer Deponie freigegeben werden können. Die entsorgungspflichtigen Deponiebetreiber in Baden-Württemberg sind gesetzlich verpflichtet, zur Beseitigung freigemessene Abfälle auf den Deponien anzunehmen und abzulagern. Bezogen auf das KWO ist die entsorgungspflichtige Deponie die Deponie der Abfallwirtschaftsgesellschaft des Neckar-Odenwald-Kreises mbH (AWN) in Buchen-Sansenhecken.