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Study to assess requests for renewal of five (-5-) exemptions under 2(b)(4)-I, 4(f)-I, 45 of Annex III and 42, 49 of Annex IV, and for a revocation of one (-1-) exemption under 14 of Annex IV to the Directive 2011/65/EU - Pack 28

 

Die Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-Richtlinie) beschränkt die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Die RoHS-Richtlinie wird regelmäßig entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt aktualisiert. Die Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt spiegelt sich in den Listen spezifischer Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen in den Anhängen III und IV[1] der RoHS-Richtlinie wider.

 

Jede Anpassung der Anhänge, die eine begrenzte Verwendung gefährlicher Stoffe mittels einer Ausnahme zulässt, muss den in der Richtlinie festgelegten Anforderungen folgen. Insbesondere sieht Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a vor, dass die Kommission Maßnahmen zur Anpassung der Anhänge III und IV erlassen kann, um Materialien und Bauteile von den Stoffbeschränkungen der RoHS auszunehmen, sofern dadurch die Umwelt- und Gesundheitsschutzziele der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht beeinträchtigt werden und eine der spezifischen Bedingungen erfüllt ist:

 

Die Entscheidung über die Aufnahme von Materialien und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten in die Anhänge III und IV (Ausnahmen) sowie über die Dauer möglicher Ausnahmen hat die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen und die sozioökonomischen Auswirkungen einer Substitution zu berücksichtigen. Entscheidungen über die Dauer möglicher Ausnahmen müssen etwaige potenzielle nachteilige Auswirkungen auf Innovationen berücksichtigen. Soweit relevant, ist Lebenszyklusdenken auf die Gesamtauswirkungen der Ausnahme anzuwenden.

 

Auf Grundlage dieser Bestimmungen erhält die Kommission Anträge auf (Erteilung, Verlängerung oder Aufhebung) von Ausnahmen, die bewertet werden müssen, um festzustellen, ob diese Anträge die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 erfüllen. Sind die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 erfüllt, erlässt die Kommission eine Maßnahme (delegierte Richtlinie), mit der der jeweilige Anhang der RoHS-Richtlinie geändert wird. Dieses Projekt wurde im Rahmen des spezifischen Vertrags Nr. 090202/2025/4500085903/ENV.B3 der Europäischen Kommission durchgeführt. Zweck des Mandats im Kontext eines Rahmenvertrags war es, fünf Ausnahmen zur Verlängerung und eine Ausnahme zur Aufhebung zu bewerten, die in die Anhänge III und IV der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU aufgenommen bzw. aus diesen gestrichen werden sollen.

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Projektstatus

Projekt in Bearbeitung

Projektleitung

Projektmitarbeit

Dr. Andreas Köhler
Gruppenleiter Chemikalien, Materialien & Technologien / Senior Researcher Produkte & Stoffströme
Lars Werkmann

Auftraggeber

Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt

Projektpartner

Ramboll Deutschland GmbH