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Kurzstudie

Vereinbarkeit des Konzessionsrechts Erdgas mit den Anforderungen der kommunalen Wärmeplanung

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Im Rahmen des Vorhabens „Wissenschaftliche Analysen zu aktuellen klimapolitischen Fragen im Bereich der Energieeffizienz insbesondere in den Sektoren Industrie, GHD und Gebäude“ (67KE0064). Im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, und nukleare Sicherheit (ehem.)

Eines der Kerninstrumente zur Gestaltung der kommunalen Wärmewende ist die kommunale Wärmeplanung, im Rahmen derer Kommunen räumlich aufgelöste Strategien entwickeln, wie die Wärmeversorgung langfristig dekarbonisiert werden kann. Die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung in den verschiedenen Kommunen hat maßgeblichen Einfluss auf die Entwicklung der kommunalen Infrastrukturen, v. a. der Gas-, Strom- und Fernwärmenetze. Diese Leitungsnetze unterliegen der Netzregulierung, welche Rechten und Pflichten des Netzbetreibers festlegt. Teil davon ist das Konzessionsrecht, welches regelt, welche Bedingungen für Strom- und Gasverteilnetzbetreiber gelten, wenn sie öffentlichen Grund für die Verlegung und den Betrieb ihrer Netze nutzen.

Die Kurzstudie untersucht, inwiefern das Konzessionsrecht den Zielen der kommunalen Wärmeplanung entgegensteht oder diese behindert. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf den Gasverteilnetzen, welche im Zuge der Dekarbonisierung teilweise stillgelegt werden. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass insbesondere der Gasnetzzugangsanspruch sowie die Netzausbaupflichten des Energiewirtschaftsgesetzes ein erhebliches Hemmnis darstellen. Notwendig wäre es, den bestehenden Regulierungsrahmens so zu reformieren, dass er mit der kommunalen Wärmeplanung interagiert und dafür klare Regeln festlegt. Wichtige Regulierungselemente umfassen Ausnahmen vom Gasnetzzugangsanspruch, die Refinanzierung getätigter Netzinvestitionen innerhalb der Restlaufzeiten von Gasnetzen, die stillgelegt werden, und die Rückstellungsbildung für deren möglichen Rückbau. Vor dem Hintergrund der absehbaren teilweisen Stilllegung von Gasverteilnetzen sind zudem Ausnahmen von der Netzausbaupflicht erforderlich.