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Working Paper 2/2023

Berechnung der jährlichen Emissionsmengen nach § 4 (1) BEHG für die Jahre 2021-2030

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In dieser Kurzstudie werden für das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) die jährlichen Emissionsmengen 2021-2030 nach § 4 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) abgeleitet. Dazu wird zunächst eine aktualisierter Pfad an Emissionszuweisungen (AEA) an Deutschland unter der EU-Klimaschutzverordnung für die Jahre 2021-2030 berechnet. Die AEA der Jahre 2026 – 2029 können zum aktuellen Zeitpunkt nur geschätzt werden, weil deren endgültige Bestimmung von den Emissionen der Jahre 2021-2023 abhängen, die noch nicht feststehen.

Für die Ableitung der BEHG-Emissionsbegrenzung aus den AEA wird für die Jahre 2016-2018 der Anteil von Brennstoffemissionen im Sinne des BEHG an den gesamten Treibhausgasemissionen außerhalb des EU-ETS abgeschätzt. Bei der Berechnung dieses Anteils wird der sich im Zeitverlauf ändernde Erfassungsgrad von Brennstoffemissionen im nEHS berücksichtigt. Die ermittelten Anteile von Brennstoffemissionen an den gesamten THG-Emissionen 2016-2018 außerhalb des EU-ETS betragen 70,45 % für den nEHS 2021-2022, 71,49 % für den nEHS 2023 und 74,49 % für den nEHS 2024-2030.

Die aus der Multiplikation von AEA und den Brennstoffemissionsanteilen berechneten Emissionsmengen gemäß §4 (1) BEHG für die Jahre 2026-2029 sind wegen der Unsicherheit der AEA-Berechnung für diese Jahre vorläufig und können voraussichtlich im Herbst 2025 aktualisiert werden.