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Service contract for technical assistance to the Commission pertaining to exemptions l(a - e), l(f), 2(a), 2(b)(3), 2(b)(4), 3, 4(a), 4(b), 4(c), 4(e), and 4(f) of Annex III of Directive 2011/65/EU

Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2) zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten sieht vor, "dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte, einschließlich Kabel und Ersatzteile für ihre Reparatur, ihre Wiederverwendung, die Aktualisierung ihrer Funktionen oder die Erweiterung ihrer Kapazität, die in Anhang II aufgeführten Stoffe nicht enthalten" (d. h. Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Diphenylether und ab Juli 2019 Bis(2-ethylhexyl)phthalat, Butylbenzylphthalat, Dibutylphthalat und Diisobutylphthalat). Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bietet eine Grundlage für den Ausschluss bestimmter Anwendungen von diesen Bestimmungen durch die Aufnahme von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten für spezifische Anwendungen in die Listen der Anhänge III und IV. Im Zeitraum zwischen Dezember 2014 und dem 21. Januar 2015 gingen bei der Kommission Anträge auf Erneuerung der Ausnahmen in Anhang III Nr. 1(a bis e - Beleuchtungszwecke), Nr. 1(f - besondere Zwecke), Nr. 2(a), Nr. 2(b)(3), Nr. 2(b)(4), Nr. 3, Nr. 4(a), Nr. 4(b), Nr. 4(c), Nr. 4(e), Nr. 4(f). Die Anfragen wurden in einer 2016 abgeschlossenen Studie ausgewertet und verschiedene Empfehlungen ausgesprochen. Aufgrund verschiedener Stellungnahmen der Beleuchtungsbranche wurde eine weitere Studie in Auftrag gegeben, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Lampenersatzes in den Fällen, in denen eine Empfehlung ausgesprochen wurde, die Gültigkeit der Ausnahmeregelungen nicht zu verlängern oder nur eine kurzfristige Dauer zu bewilligen, detailliert zu bewerten. Die Studie zur Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution bestimmter quecksilberhaltiger Lampen, die derzeit von der RoHS 2-Ausnahme in Anhang III profitieren, wurde im Juli 2019 abgeschlossen; anschließend wurde eine weitere Überarbeitung vorgenommen und im Jahr 2020 veröffentlicht. Die Revision konzentrierte sich auf einseitig gesockelte (Kompakt-) Leuchtstofflampen ohne integriertes Vorschaltgerät (CFLni), zweiseitig gesockelte lineare Leuchtstofflampen (LFL) T5 und LFL T8. Aufgrund der Verzögerung des Prozesses erhielt die Kommission im Januar 2020 neue Anträge auf Ausnahmen (und de facto Ersatz früherer Anträge) für quecksilberhaltige Lampen, einschließlich der Ausnahmen 1(a - e) und 2(a), die CFLni, LFL T5 und LFL T8 betreffen. Die Beleuchtungsindustrie hatte mittlerweile auch einige Kommentare zu der im Jahr 2020 veröffentlichten Aktualisierung der sozioökonomischen Studie eingereicht. Aufgrund der hochkomplexen Themen im Zusammenhang mit quecksilberhaltigen Lampen und der großen Anzahl an technischen Dokumenten und Fragen, die der Kommission von Antragstellern, Interessengruppen, Mitgliedstaaten und Mitgliedern des Europäischen Parlaments vorgelegt werden, bat die Kommission das Öko-Institut, den entsprechenden Entscheidungsprozess durch kontinuierliche technische Unterstützung zu begleiten.

Mehr Informationen zum Projekt

Projektstatus

Projektende: 2021

Projektleitung

Projektmitarbeit

Auftraggeber

Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt