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Review in the light of scientific and technical progress of exemptions 8(e), 8(f)(b), 8(g) and 14 and re-evaluation of entry 8(j) of Annex II to Directive 2000/53/EC (ELV)

Die EU-Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge verbietet die Verwendung bestimmter Stoffe in Fahrzeugen. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) können bestimmte Werkstoffe und Bauteile mit Ausnahmen versehen werden, die in Anhang II aufgeführt sind. Einige Einträge in Anhang II enthalten ein obligatorisches Überprüfungsdatum. Dies gilt für die Ausnahmen 8 e), 8 f) b) und 8 g), die 2019 überprüft werden mussten. Ausnahmeregelung 14 enthielt kein Überprüfungsdatum, sondern musste an andere einschlägige Rechtsvorschriften wie die RoHS-Richtlinie (2011/65/EU) und REACH angepasst werden. Was die bis zum 1. Januar 2020 auslaufende Ausnahmeregelung 8(j) betrifft, so wurden der Kommission Hinweise auf technische Schwierigkeiten hinsichtlich der Möglichkeit der schrittweisen Einstellung der Verwendung von Blei in der jeweiligen Anwendung bis zu diesem Zeitpunkt übermittelt.

Im Laufe des Projekts sollten die Ausnahmeregelungen überprüft werden, um den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik und die Notwendigkeit einer Erneuerung der Ausnahmen, gegebenenfalls mit geänderten Formulierungen, zu beurteilen. Im Rahmen des Projekts wurde eine Konsultation der Interessengruppen durchgeführt, um Informationen von Interessengruppen und relevanten Akteuren der Automobilindustrie und ihrer Lieferkette zu sammeln.

 

Mehr Informationen zum Projekt

Projektstatus

Projektende: 2019

Projektleitung

Projektmitarbeit

Auftraggeber

Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt

Projektpartner

Fraunhofer-Institut für Zuverlässigkeit und Mikrointegration (Fraunhofer IZM)