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Analysing substance derogation requests under Article 6.7 of Ecolabel Regulation EC 66/2010

Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 (EU-Umweltzeichen-Verordnung) fordert, dass das Umweltzeichen führende Produkte keine Stoffe und Gemische enthalten dürfen, die die Kriterien für spezifische CLP-Einstufungen erfüllen. Artikel 6 Absatz 7 gibt dann der Kommission jedoch die Befugnis zur Gewährung von Ausnahmen für den Einsatz in Produkten, die das Umweltzeichen führen, für Stoffe, die die Kriterien für spezifische CLP-Einstufungen erfüllen, soweit es technisch nicht möglich ist, die Stoffe entweder durch einfachen Austausch oder durch alternative Materialverwendung oder Gestaltung zu substituieren, sowie bei Produkten mit insgesamt bedeutend besserer Umweltleistung als die anderer Produkte derselben Produktgruppe. Obwohl die Notwendigkeit für die meisten Ausnahmeregelungen bereits bei der Entwicklung der Umweltzeichenkriterien festgestellt wird, kommt es auch vor, dass Anträge auf Ausnahmeregelungen erst nach der Annahme der Kriterien eingehen und ihre Bewertung dann separat von der Kriterienentwicklung bzw. dem Überarbeitungsprozess vorgenommen werden muss. Es wurden drei Anträge auf Ausnahmeregelungen eingereicht, die im Rahmen dieses Projekts bewertet werden sollen.

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Projektstatus

Projektende: 2017

Projektleitung

Auftraggeber

Europäische Kommission, Generaldirektion Forschung und Innovation