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Sorgfaltspflichten für den Klimaschutz im künftigen Lieferkettengesetz

Lieferketten: sehen harmlos aus, sind es aber nicht

Umweltbezogene Sorgfaltspflichten haben nur in sehr geringem Umfang Eingang in das neue Lieferkettengesetz der Bundesregierung gefunden. An einer Regelung, diese zu erweitern, wird derzeit auf EU-Ebene gearbeitet. Spätestens mit dem „Klimabeschluss“ des Bundesverfassungsgerichts im März 2021 ist klar, dass Pflichten zum Klimaschutz auch durch die Grund- und Menschenrechte begründet werden. Das Gericht hat auch klargestellt, dass solche Pflichten an staatlichen Grenzen nicht halt machen.

Doch wie könnte eine klima- und umweltschutzbezogene Sorgfaltspflicht aussehen, die Unternehmen dazu verpflichtet, ihre CO2-Emissionen zu begrenzen?

Mögliche Grundzüge einer gesetzlichen Regelung hat der Rechtsanwalt Dr. Peter Gailhofer vom Öko-Institut gemeinsam mit der Rechtsanwältin Dr. Roda Verheyen in einem Fachartikel in der „Zeitschrift für Umweltrecht“ illustriert.

Ein gutes Lieferketten- und Sorgfaltspflichtengesetz, so die Auffassung der Autorin und des Autors, kann ein Bündel unterschiedlicher Typen unternehmerischer Sorgfaltspflichten enthalten: zum Beispiel sogenannte Bemühenspflichten oder ganz konkrete klimaschutzbezogene Vorgaben für Unternehmen. Mit einer Kombination unterschiedlicher Pflichten können effektive und durchsetzbare Regelungen geschaffen werden. Unterschiedliche Pflichten würden Unternehmen – wo nötig – gleichzeitig genügend Spielräume lassen, um ihr besonderes Wissen und ihre Expertise in ihren Lieferketten so einzusetzen, dass der Klimaschutz angemessen ausgestaltet wird.

Deutsches Lieferkettengesetz soll auch ins Ausland wirken

Klimaschutzbezogene Sorgfaltspflichten sollten Anforderungen an die Reduktion von Emissionen in Lieferketten regeln. Daneben sollten aber auch natürliche Senken erfasst werden. Eine Präventionspflicht kann im Rahmen einer Sorgfaltspflichtenregulierung dazu beitragen, dass auch im Ausland darauf hingewirkt wird, das Temperaturziel des Paris-Abkommens tatsächlich – und nicht nur deklaratorisch – einzuhalten.

Ein „Plus“ an Rechtssicherheit für Unternehmen in Anbetracht zunehmender Klimaklagen

Die Klarstellung der Pflichten, so argumentieren Gailhofer und Verheyen, dürften spätestens nach dem besagten „Klimabeschluss“ des Bundesverfassungsgerichts, aber auch nach dem spektakulären niederländischen Urteil gegen Shell (Milieudefensie vs. Shell) auch im Interesse der deutschen Unternehmen selbst sein. Denn Klagen, nach denen CO2-emittierende Unternehmen haftbar gemacht werden für Klimaschäden – auch im Ausland –, werden auch schon vor deutschen Gerichten verhandelt.

Dass Unternehmen gewisse Pflichten zur Vermeidung von Klimaschäden haben, kann also schon heute angenommen werden. In einem Lieferkettengesetz könnte festgelegt werden, was Unternehmen mindestens tun müssen, um solchen Pflichten nachzukommen. Für die Unternehmen würde das ein „Plus“ an Rechtssicherheit bedeuten.

Der Fachartikel „Klimaschutzbezogene Sorgfaltspflichten: Perspektiven der gesetzlichen Regelung in einem Lieferkettengesetz“ ist kostenpflichtig abrufbar.