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Umweltschutz wahrt Menschenrechte! Unternehmen und Politik in der Verantwortung

Abwrackung von Schiffen in Bangladesch

Anforderungen an Unternehmen zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden

Die Analyse der unternehmerischen Managementsysteme in den Fallstudien zeigt auf, dass die von den UN-Leitprinzipien formulierten Anforderungen an eine menschenrechtliche Sorgfaltspflicht von vielen deutschen Unternehmen nur teilweise oder gar nicht umgesetzt werden. Unternehmen kommen ihrer Verantwortung in der Achtung der Menschenrechte somit nur in Ansätzen nach. Auch wird ersichtlich, dass Nachhaltigkeitsüberlegungen häufig nachrangig erfolgen. Daraus folgt:

Nachhaltigkeit muss Teil der Kernstrategie von Unternehmen sein und im Zweifelsfall Priorität haben – gerade dann, wenn es um vergleichsweise einfache Entscheidungen geht, bei denen das Risiko bekannt ist.

Beispiel: Kein Verkauf von Produkten, die verboten sind, weil sie Gesundheit oder Umwelt schädigen
In Bezug auf Chemikalien, zu denen auch die Pestizide gehören, sind gesundheitliche und umweltrelevante Risiken aufgrund der notwendigen Genehmigungsverfahren in der Regel bekannt. Bei der Abwägung, ob diese Produkte vermarktet werden, sollte also im Zweifelsfall dem Schutz von Mensch und Natur Vorrang vor ökonomischen Erwägungen gegeben werden. Dies ist auch für andere Branchen von Bedeutung, beispielsweise die Pharma- oder Lebensmittelindustrie.

Die Umsetzung von Sorgfaltspflichten muss vollständig erfolgen: Alle relevanten Aspekte müssen berücksichtigt werden. Dazu gehören u. a. eine Risikoanalyse, bei der auch die Betroffenen vor Ort einbezogen werden und ggf. das Ergreifen geeigneter Gegenmaßnahmen oder die Wiedergutmachung von Schäden. Außerdem ist die Einrichtung eines wirksamen Beschwerdemechanismus notwendig, so dass berechtigte Anliegen das deutsche Unternehmen auch direkt erreichen.

Beispiel:
Standards zum Recycling von Schiffen als Teil von Leasingverträgen
Bei der Risikoanalyse jeder Reederei sollte die Gefahr des unsachgemäßen und umweltschädlichen Abwrackens vormals geleaster Schiffe identifiziert werden. Geeignete Maßnahmen, um diesem Risiko zu begegnen, könnten entweder die Verringerung der Zahl geleaster Schiffe, die Festschreibung von Recyclingstandards in Leasingverträgen oder das Leasing ausschließlich von solchen Anbietern sein, die selber über eine wirksame Schiffsrecycling-Policy verfügen.

Ergänzende Instrumente wie unabhängige Zertifizierungen und Investitionen: Zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten ist der Einsatz ergänzender Instrumente durch Unternehmen notwendig, wie beispielsweise unabhängige Zertifizierungen, welche Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Unabhängigkeit garantieren. Ergänzend zu Sorgfaltspflichten und Zertifikaten, ist ein direktes Engagement der deutschen Unternehmen vor Ort (z. B. in verbesserte Arbeitsbedingungen in Minen) wünschenswert. Solche Investitionen leisten einen konkreten Beitrag zur Verbesserung der ökologischen und menschenrechtlichen Situation.

Beispiel: Zertifizierungssysteme und Investitionen im Bergbau
Für einzelne Unternehmen, insbesondere kleine und mittelständische, ist es sehr aufwendig, die sozialen und ökologischen Bedingungen in den Abbaugebieten von Metallerzen wie z. B. Kupfererze (z. B. Peru) oder Coltan (z. B. Demokratische Republik Kongo) zu verifizieren und selbst zu überprüfen, ob der abgebaute Rohstoff etwa zur Konfliktfinanzierung beiträgt oder ob Umweltstandards eingehalten werden. Zur Lösung dieses Problems können unternehmensübergreifende Initiativen und Instrumente zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten einen Beitrag leisten. So haben auch KMUs die Möglichkeit zertifizierte Rohstoffe (z.B. Gold) zu beziehen, ohne selbst ein komplexes System entlang der Lieferkette entwickeln zu müssen. Die so eingesparten Kosten könnten in Form von Investitionen zur gezielten Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen den Menschen vor Ort eingesetzt werden. Ein solches Zusammenspiel aus Zertifikaten, Sorgfaltspflichten und Investitionen kann die Bedingungen stückweise verbessern.

Anforderungen an die Politik zum Schutz vor der Schädigung von Menschen und Umwelt durch deutsche Unternehmen

Die Fallstudien haben gezeigt, dass Unternehmen, so lange sie selbst entscheiden dürfen inwieweit sie Menschenrechte und Umweltfragen berücksichtigen, dies entweder nur teilweise oder gar nicht tun. Da nur staatliche Regelungen eine einheitliche Wettbewerbssituation schaffen können, ist es nicht ausreichend, auf Freiwilligkeit zu setzen. Dass nationale oder europäische Gesetze auch international keinen Wettbewerbsnachteil darstellen müssen, vielmehr sogar einen global wirksamen Standard setzen können, zeigen unter anderem der Dodd-Frank Act oder die Europäische Ökodesign-Richtlinie.

Rechtsverbindliche Verankerung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten: Als zentraler Hebel zur Verbesserung der ökologischen und menschenrechtlichen Situation wurde in allen Fallstudien die rechtsverbindliche Verankerung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten identifiziert. Eine gesetzliche Regelung könnte, in Orientierung an der korrespondierenden Regelung in Frankreich, auf nationaler Ebene, wie auch, entsprechend der Konfliktmineralienverordnung, auf europäischer Ebene erfolgen:

  • Die rechtlich verbindlichen Sorgfaltspflichten müssen alle Sektoren und die gesamte Wertschöpfungskette umfassen.
  • Gleichzeitig sollte die (Weiter-)Entwicklung branchenspezifischer Rahmenwerke durch staatliche und/oder internationale Stellen (Bsp. OECD; UN) forciert werden, um sektorspezifische Standards für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu etablieren.
  • Die damit geregelten Sorgfaltspflichten müssen explizit auch umweltschutzbezogene Pflichten und Standards integrieren.
  • Eine gesetzliche Lösung sollte Pflichten zur Risikoanalyse und zum Risikomanagement, zur Schaffung von Transparenz und zur Einführung von Mechanismen zur Abhilfe, falls es zu Rechtsverletzungen kommt, beinhalten.
  • Rechtlich können verbindliche Sorgfaltspflichten auf zwei Ebenen implementiert werden:

Vertikal: Die aus den menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten abgeleiteten Verpflichtungen werden durch staatliche Behörden kontrolliert und sanktioniert.

Horizontal: Menschen, die durch umweltschädigendes Verhalten deutscher Unternehmen, ihrer Zulieferer oder Tochterunternehmen in ihren Rechten verletzt werden, sollten diese vor deutschen Gerichten und nach deutschem Recht auf Schadensersatz verklagen können. Hierfür muss auch der Zugang zu deutschen Gerichten für Geschädigte aus dem Ausland verbessert werden.

Weitere Anforderungen, die sich aus den Fallstudien ableiten lassen, sind folgende:

Deutschland muss bestehende Regeln konsequent durchsetzen: staatliche Behörden müssen Verstöße gegen umweltverwaltungsrechtliche und umweltstrafrechtliche Normen auch im Sinne der völker- und europarechtlichen Verbindlichkeiten Deutschlands effektiv ahnden.

Verbot des Exports von Produkten, die in der EU oder in Deutschland aufgrund gesundheitlicher Gefährdungen oder aus Umweltschutzgründen verboten sind: Standards der inner-europäischen Zulassung einerseits und die Anforderungen an zu exportierende Stoffe andererseits müssen vereinheitlicht werden.