Study to assess seven (7) exemption requests relating to Annex III and IV to Directive 2011/65/EU
Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro-und Elektronikgeräten (RoHS 2) legt fest, dass „in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens keine der in Anhang II aufgeführten Stoffe (z. B. Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle und polybromierte Diphenylether) enthalten dürfen. Die Kommission hat Anträge auf die Gewährung drei Ausnahmen von diesen Beschränkungen, die sich auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente (Annex IV) beziehen, erhalten:
- ein Antrag auf eine Ergänzung der Ausname 31a zu Ersatzteilen, die aus medizinischen Geräten ausgebaut und zur Reparatur oder Wiederinstandsetzung von medizinischen Geräten wiederverwendet werden,
- DEHP in ionenselektiven Elektroden zur Point-of-Care-Analyse von ionischen Substanzen in menschlichen Körperflüssigkeiten,
- DEHP in Zugentlastungsvorrichtungen, die verwendet werden, um Schäden an Kabelverbindungen zu MRI-Bildspulen zu vermeiden.
Das Projektkonsortium wird technische und wissenschaftliche Unterstützung für die Bewertung dieser drei Anträge auf Ausnahmeregelung von der RoHS-Richtlinie leisten. Die Anträge werden einer Bewertung unterzogen um festzustellen, ob sie in Anbetracht des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts gerechtfertigt sind und vor allem, ob der Einsatz eines verbotenen Stoffes oder eines Stoffes, der Einschränkungen unterliegt, in den jeweiligen Antragsfällen entsprechend dem der Kommission in Bezug auf die RoHS-Richtlinie übertragenen Mandat zulässig ist.